Stand 04/2020
Für die Fahrt auf dem Rhein ist das Bordbuch (rot) vorgeschrieben. Auf jedem Schiff muss dieses im Steuerhaus mitgeführt werden (ausgenommen Schlepp- und Schubboote, die nur in Häfen verkehren, unbemannte Schubleichter, Behörden- und Sportfahrzeuge).
Das Bordbuch ist vorab von der zuständigen Behörde freizustempeln und entsprechend der enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer.
Die rechtliche Vorschrift der RheinSchPV zur Führung und Mitnahme eines Borduches auf dem Rhein wird mit dem Kauf dieses Bordbuches erfüllt.
Auf jedem Fahrzeug (ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, Schubleichter ohne Besatzung, Sportfahrzeuge und schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb) muss der Schiffsführer gem. §102 BinSchPersV dieses Bordbuch gemäß Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 führen. Für die Erteilung von Folgebüchern des bisherigen roten Bordbuchs ist ebenfalls diese Fassung zu verwenden.
Das Bordbuch muss vor Einsatz von der zuständigen Behörde ausgefüllt und freigestempelt werden. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuchs und für die Einträge ist der Schiffsführer.
Für die Fahrt auf dem Rhein ist das Bordbuch (rot) vorgeschrieben. Auf jedem Schiff muss dieses im Steuerhaus mitgeführt werden (ausgenommen Schlepp- und Schubboote, die nur in Häfen verkehren, unbemannte Schubleichter, Behörden- und Sportfahrzeuge).
Das Bordbuch ist vorab von der zuständigen Behörde freizustempeln und entsprechend der enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer.
Die rechtliche Vorschrift der RheinSchPV zur Führung und Mitnahme eines Borduches auf dem Rhein wird mit dem Kauf dieses Bordbuches erfüllt.
Auf jedem Fahrzeug (ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, Schubleichter ohne Besatzung, Sportfahrzeuge und schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb) muss der Schiffsführer gem. §102 BinSchPersV dieses Bordbuch gemäß Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 führen. Für die Erteilung von Folgebüchern des bisherigen roten Bordbuchs ist ebenfalls diese Fassung zu verwenden.
Das Bordbuch muss vor Einsatz von der zuständigen Behörde ausgefüllt und freigestempelt werden. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuchs und für die Einträge ist der Schiffsführer.
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